1. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Andere Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.
Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge, selbst wenn wir nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nehmen.
An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
2. Angebot
Die Angebote des Auftragnehmers einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
Bei Werbeanlagen und sonstigen Werken, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten.
3. Vertragsschluss
Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Nebenabreden sollten schriftlich getroffen werden.
Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Kunden. Soweit die Genehmigung durch uns beschafft wird, handeln wir als Vertreter des Kunden. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Kunde. Wird die Genehmigung endgültig versagt, können wir die vereinbarte Auftragssumme abzüglich ersparter Aufwendungen infolge der Nichtausführung des Auftrags verlangen.
Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird dann unverzüglich zurückerstattet.
4. Lieferfrist
Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.
5. Lieferung und Versand
Bei Lieferung der Werbeanlage oder sonstiger Werke ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt und uns innerhalb von 5 Tagen den Schaden gemeldet werden.
Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch den Auftragnehmer montiert, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt.
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
6. Montage
Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgehend durchgeführt werden können.
In den Montagepreisen, auch wenn ein Festpreis vereinbart ist, sind diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Kunden zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Kunden.
Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 3) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
Ein eventuell notwendiges Gerüst ist, wenn nicht anders vereinbart, eine bauseitige Leistung.
7. Entsorgung
Sollten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten sein, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Beststeller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.
8. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und 1/3 bei Montage bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme.
Ist der Besteller kein Verbraucher, werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer sind nur mit entsprechender Vollmacht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr Weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiter verkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiter Verkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichtemacht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk oder Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
10. Mangelhaftung
Bei berechtigter Mängelrüge von Bestellern, die Unternehmer sind, ist der Lieferant zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Wir haben drei Nacherfüllungsversuche. Schlagen diese fehl, stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche für die Haftung beim Sachmangel zu. Solange nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder – sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
Die Haftung des Lieferanten bei Mängeln der Ware ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern ist die Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat , der eingetretene Mangelfolgeschaden in der Reichweite einer Garantie des Lieferanten für die Beschaffenheit der Ware liegt oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Zu Sachmangel zählen nicht:
a. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
b. Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder fehlerhafte Bedienung durch den Besteller bzw. Dritte verursacht werden.
c. Schäden durch höhere Gewalt.
Des weiteren ist bei Reparaturarbeiten die Beseitigung bei Erteilung des Auftrages nicht erkannter oder nicht erkennbarer reparaturbedürftiger Beeinträchtigungen, gleich welcher Herkunftsart, nicht vereinbart. Für die Tragfähigkeit der vorhandenen Fundamente oder Unterkonstruktion hat ausschließlich der Besteller zu sorgen. Die Tragfähigkeit gehört nicht zur vereinbarten Beschaffenheit.
Gegenüber Unternehmern verjährt der Anspruch auf Nachbesserung mit einer Frist von 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller.
11. Haftungsbeschränkungen
Schadensersatzansprüche bei zu vertretender Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die Haftung – ausgenommen diejenige für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ist begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner leitenden Angestellten.
Ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters, oder seiner leitenden Angestellten verjähren die in Ziffer 10 Absatz 5 genannten Ansprüche gegen den Lieferanten mit einer Frist von einem Jahr.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
Erfüllungsort ist Plön. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Behler Weg 5
24306 Plön
info@freyzeichen.com